ALLGEMEINE EINSTELLBEDINUNGEN (AEB)
für den Marktplatz
„Hunter meets Hunter“
der Hunter meets Hunter GmbH
Landesgericht Linz, FN 444237s
Sprinzenstein 4, 4150 Rohrbach-Berg, Österreich
1. Geltungsbereich der AEB
Die folgenden Allgemeinen Einstellbedingungen (AEB) gelten für sämtliche Beziehungen zwischen dem Jagdveranstalter einerseits und der Hunter meets Hunter GmbH („Provider“) andererseits aus der Erstellung, der Vermittlung, dem Verkauf und dem Kauf sowie dem Tausch von „Tickets“ für Jagdveranstaltungen über den mobilen und online abrufbar gehaltenen Marktplatz „Hunter meets Hunter“ („Marktplatz“), auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der AEB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Provider hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Den AGB des Veranstalters widerspricht der Provider hiermit ausdrücklich. Änderungen der AEB werden dem Veranstalter bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Veranstalter den geänderten AEB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Veranstalter in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
Den Vertragsbeziehungen zum Kunden unterliegen die AGB [https://www.huntermeetshunter.com/de/allg-nutzungsbedingungen] des Providers in der jeweils aktuellsten Fassung, die einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden AEB bilden.
2. Über Hunter meets Hunter
Mit „Hunter meets Hunter“ stellt der Provider dem Veranstalter einen direkten Kanal zur Präsentation seiner Jagdveranstaltung und zum Verkauf/Tausch von „Tickets“ für Jagdveranstaltungen zur Verfügung. Der über die Plattform „Hunter meets Hunter“ vermittelte Kaufvertrag kommt zwischen dem Kunden und dem jeweils ausgewiesenen Veranstalter, der vermittelte Tauschvertrag direkt zwischen zwei Veranstaltern zustande. Mit dem Erwerb des Tickets entsteht zwischen dem Kunden und dem Veranstalter weiters ein „Jagdveranstaltungsvertrag“, für dessen Erfüllung und Abwicklung alleine der Veranstalter verantwortlich ist; im Tauschfall entstehen zwei Jagdveranstaltungsverträge zwischen zwei Veranstaltern. Die vom Provider ausgestellten und vermittelten Tickets berechtigen den Kunden zur Teilnahme an der Jagdveranstaltung des Veranstalters.
Der Veranstalter nimmt zur Kenntnis, dass die Dienstleistung des Providers aus der Abrufbarhaltung der vom Veranstalter bereitgestellten Inhalte (z.B. Texte, Grafiken, Fotos, Videos; „Contents“) und der Ausstellung der „Tickets“ besteht. Mit Anliegen und Reklamationen zur Jagdveranstaltung hat sich der Kunde direkt an den Veranstalter zu wenden.
Dem Provider kommt bei der Verbreitung des Contents der Veranstalter die Rolle eines rein technischen Verbreiters/Hosts zu, der auf den verbreiteten Content keinen Einfluss nimmt und diese auch nicht beaufsichtigt. Für den Content ist der jeweilige Veranstalter selbst verantwortlich. Eine Verantwortlichkeit des Providers kann gemäß § 16 Abs 1 ECG erst dann eintreten, wenn er von einem rechtswidrigen Content Kenntnis hat und diesen nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung entfernt/sperrt. Soferne Content nach Ansicht des Veranstalters Rechte verletzen, dies bitte melden an info@huntermeetshunter.com.
3. Leistungen und Auftragsabwicklung
1. Vertragsgegenständlich ist die Abrufbarhaltung von Informationen zu Jagdveranstaltungen des Veranstalters (im Folgenden kurz: „Content“ wie Lichtbilder, Text, Logos, Videos, Grafiken usw.) auf der derzeit (vorrangig) unter www.huntermeetshunter.com abrufbar gehaltenen Online-Plattform des Providers (im Folgenden kurz: „Dienste“).
2. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Provider. Innerhalb des vom Veranstalters vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Providers.
3. Längstens binnen 14 Tagen nach Beauftragung ist der Provider verpflichtet, dem Veranstalter einen persönlichen Online-Zugang (Webinterface) zur Verfügung zu stellen, um den Content auf der Plattform einpflegen (uploaden) und abrufbar halten zu können.
4. Den Provider trifft über die Abrufbarhaltung des Contents hinaus keine Vermarktungsverpflichtung für den Content. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich bei der Bewerbung der vertragsgemäßen Einschaltungen zu unterstützen.
5. Verzögert sich die Leistung des Providers aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, wie zB Ereignisse höherer Gewalt, Verletzung von Mitwirkungsverpflichtungen des Veranstalters (siehe dazu Punkt 3.) und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend.
4. Rechte und Pflichten des Veranstalters
1. Den Veranstalter trifft eine Mitwirkungsobliegenheit. Er wird daher auf der Plattform zeitgerecht und vollständig Content einpflegen, der für den Vertragszweck erforderlich und zweckmäßig ist. Mit der Unterstützung des Providers und unter Nutzung des Webinterfaces obliegt es grundsätzlich dem Veranstalter, den Content hochwertig und aktuell zu halten.
2. Dem Veranstalter obliegt die Sicherung und Geheimhaltung der Zugangsdaten zu seinem personalisierten Online-Bereich.
3. Der Veranstalter verpflichtet sich, die Dienste nur unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der einschlägigen Jagdgesetze, in Anspruch zu nehmen und jedwede missbräuchliche Inanspruchnahme zu unterlassen. Der Veranstalter garantiert, bei Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen gegen keine Rechte zu verstoßen, insbesondere Verletzungen von Urheberrechten, Marken- und sonstigen Kennzeichenrechten, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, Persönlichkeitsrechten und gewerblichen Schutzrechten zu unterlassen und keine unter Natur-, Tier- oder Artenschutz stehenden Tiere zur Jagd anzubieten. Der Veranstalter garantiert, für den eingestellten Content ein Rechteclearing vorgenommen zu haben. Dieses Rechteclearing hat insbesondere auch die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen zu umfassen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Garantien hat der Veranstalter den Provider schad- und klaglos zu halten.
4. Die Übermittlung von Inhalten des Veranstalters hat online in elektronischer Form zu erfolgen. Erfolgt die Übergabe auf einer Hardcopy (CD, DVD, USB-Stick usw.), so geht das Eigentum an der Hardcopy auf die den Provider über.
5. Mit der Übermittlung/Übergabe überträgt der Veranstalter dem Provider für die Dauer der Vertragsbeziehungen das nicht ausschließliche, räumlich uneingeschränkte sowie übertragbare Recht zur umfassenden Verwertung, Bearbeitung und Bewerbung des bereitgestellten Contents im Rahmen des Vertragsverhältnisses.
6. Der Veranstalter ist verpflichtet, den über die Plattform gewonnenen Kundenvertrag auch über die Plattform abzuwickeln. Eine Umgehung ist dem Veranstalter untersagt.
7. Auf der Plattform können Übersetzungsdienste zum Einsatz kommen. Die Übersetzungen dienen lediglich der Annehmlichkeit des Nutzers. Der Provider übernimmt keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Fehlerfreiheit der Übersetzung. Die original, unübersetzte Fassung des Textes ist für den Inhalt der getroffenen Vereinbarung maßgebend.
8. Der Ticketpreis ist, soferne nichts anderes vereinbart ist, in EURO zu bezahlen. Soferne Preise auch in anderen Währungen angegeben werden, dienen diese Umrechnungen ausschließlich der Annehmlichkeit des Nutzers. Der Provider übernimmt keinerlei Haftung für die Fehlerfreiheit und Richtigkeit der Umrechnung zu Informationszwecken.
5. Rechte und Pflichten des Providers
1. Der Provider ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Content zu kontrollieren und nicht sinnverändernde Änderungen, insbesondere zur Beseitigung von Tippfehlern, vorzunehmen.
2. Der Veranstalter nimmt zur Kenntnis, dass die Plattform für die Anforderungen und Bedürfnisse der Allgemeinheit erstellt wird. Der Provider übernimmt keine Gewähr und Haftung für die inhaltliche Richtigkeit, Aktualität, Fehlerfreiheit oder Vollständigkeit der angebotenen Dienste, sowie für eine bestimmt Verwendbarkeit. Der Provider haftet dem Veranstalter nicht für eine allfällige Unterbrechung, Störung, Verspätung, Löschung, Fehlübertragung, oder einen Speicherausfall im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Plattform.
3. Der Veranstalter nimmt zur Kenntnis, dass die vom Provider angebotenen Dienste auch unter Einbeziehung dritter Netzbetreiber und (Social-)Media-Kanäle angeboten werden. Die Verfügbarkeit der Dienste ist deshalb von der technischen Bereitstellung fremder Dienste abhängig, auf die der Provider keinen Einfluss hat.
4. Der Provider ist berechtigt, die Dienste aus internen Gründen, etwa zu Wartungszwecken, für eine kurze, angemessene Zeit zu unterbrechen. Der Veranstalter kann daraus keine Ansprüche ableiten, der Provider wird im Gegenzug auf eine schnelle Störungsbeseitigung hinwirken.
6. Dauer/Auflösung
1. Sofern keine andere Vertragsdauer vereinbart wurde, wird der Einstellvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien durch schriftliche Erklärung nach Ablauf einer vereinbarten fixen Vertragslaufzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende beendet werden.
2. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der andere Vertragspartner fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfrist von 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
7. Einschaltungsentgelt
Dem Provider steht für die Veröffentlichung des Contents, die Vermittlung des Kunden und die Ausstellung des Tickets nachstehende Beteiligung an dem angegebenen Bruttowert der Jagdveranstaltung zu:
Der Provisionsprozentsatz, welcher an den Provider zu zahlen ist, ist davon abhängig wie viele Jagdveranstaltungen der Anbieter pro Kalenderjahr verkauft und wird mit zunehmender Zahl niedriger. Folgender Verrechnungsschlüssel kommt dabei zur Anwendung:
- 1-3 verkaufte Veranstaltungen: 9,5%+Ust. pro Verkauf
- 4-9 verkaufte Veranstaltungen: 8,0%+Ust. pro Verkauf
- ab der 10. verkauften Veranstaltung: 6,5%+Ust. pro Verkauf
Die Prozentsätze beziehen sich dabei jeweils auf den Gesamtverkaufsbetrag der Veranstaltung.
Bei Sprung in einen niedrigeren Prozentsatz, werden rückwirkend keine Gutschriften auf die vorhergehenden Veranstaltungen ausgestellt.
Durch die freiwillige Erhöhung des Prozentsatzes kann der Veranstalter die Reihung seiner Angebote verbessern.
Der Anspruch auf Beteiligung wird mit der Ausstellung des Tickets fällig.
8. Zahlungen
1. Der Veranstalter ist verpflichtet, Rechnungen des Providers binnen 14 Tagen zu bezahlen.
2. Bei Zahlungsverzug des Veranstalters gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Veranstalter für den Fall des Zahlungsverzugs, dem Provider die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben je € 15,00 sowie die tariflichen Kosten eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Veranstalters kann der Provider sämtliche erbrachten Leistungen und Teilleistungen, auch im Rahmen anderer mit dem Veranstalter abgeschlossenen Verträge, sofort fällig stellen. Weiters ist der Provider nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen.
4. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich der Provider für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern. Demnach gilt ein Terminverlust als vereinbart.
9. Referenz
1. Der Provider ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Veranstalters dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf seiner Website mit Namen und Firmenlogo auf die Geschäftsbeziehung zum Veranstalter hinzuweisen
10. Gewährleistung/Haftung
1. Für ihre eigenen Dienste (nicht aber für den Content) leistet der Provider Gewähr im Sinne der Bestimmungen der §§ 922 ff ABGB.
2. Die Haftung des Providers und die seiner Organe, Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) ist im Grunde nach auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt; die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Personenschäden und Schäden an Sachen, die der Provider zur Bearbeitung übernommen hat. Soweit die Haftung des Providers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner „Leute“.
3. Der Provider haftet nur für eigene Inhalte; er macht sich die fremden Inhalte nicht zu Eigen.
11. Datenschutz
1. Der Provider erklärt, das österreichische Datenschutzrecht einzuhalten und seinen datenschutzrechtlichen Auftraggebern (= Veranstalter) ausreichend Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverarbeitung zu bieten.
2. Als Dienstleister des Veranstalters unterliegt der Provider insbesondere nachstehenden gesetzlichen Pflichten gemäß § 11 Abs 1 DSG:
a) die Daten ausschließlich im Rahmen der Aufträge des Auftraggebers zu verwenden; insbesondere ist die Übermittlung der verwendeten Daten ohne Auftrag des Auftraggebers verboten;
b) alle gemäß § 14 erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen; insbesondere dürfen für die Dienstleistung nur solche Mitarbeiter herangezogen werden, die sich dem Dienstleister gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet haben oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;
c) weitere Dienstleister (mit Ausnahme von Cloud Service Providern mit dem Sitz im EWR) nur mit Billigung des Auftraggebers heranzuziehen und deshalb den Auftraggeber von der beabsichtigten Heranziehung eines weiteren Dienstleisters so rechtzeitig zu verständigen, dass er dies allenfalls untersagen kann;
d) sofern dies nach der Art der Dienstleistung in Frage kommt: im Einvernehmen mit dem Auftraggeber die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflicht des Auftraggebers zu schaffen;
e) nach Beendigung der Dienstleistung alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, dem Auftraggeber zu übergeben oder in dessen Auftrag für ihn weiter aufzubewahren oder zu vernichten;
f) dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der unter lit. a) bis e) genannten Verpflichtungen notwendig sind.
3. Der Provider unterliegt der gesetzlichen Verpflichtung, Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen (§ 14 Abs 1 DSG). Dabei ist je nach der Art der verwendeten Daten und nach Umfang und Zweck der Verwendung sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sicherzustellen, dass die Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung und vor Verlust geschützt sind, dass ihre Verwendung ordnungsgemäß erfolgt und dass die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der bei der Durchführung erwachsenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verwendung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen ist. Insbesondere ist, soweit dies erforderlich ist,
a) die Aufgabenverteilung bei der Datenverwendung zwischen den Organisationseinheiten und zwischen den Mitarbeitern ausdrücklich festzulegen,
b) die Verwendung von Daten an das Vorliegen gültiger Aufträge der anordnungsbefugten Organisationseinheiten und Mitarbeiter zu binden,
c) jeder Mitarbeiter über seine nach dem DSG und nach innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften einschließlich der Datensicherheitsvorschriften bestehenden Pflichten zu belehren,
d) die Zutrittsberechtigung zu den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder Dienstleisters zu regeln,
e) die Zugriffsberechtigung auf Daten und Programme und der Schutz der Datenträger vor der Einsicht und Verwendung durch Unbefugte zu regeln,
f) die Berechtigung zum Betrieb der Datenverarbeitungsgeräte festzulegen und jedes Gerät durch Vorkehrungen bei den eingesetzten Maschinen oder Programmen gegen die unbefugte Inbetriebnahme abzusichern,
g) Protokoll zu führen, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,
h) eine Dokumentation über die nach lit. a) bis g) getroffenen Maßnahmen zu führen, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern.
12. Sonstiges
1. Sollten einzelne Bestimmungen der AEB oder des Einstellvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.
2. Änderungen und Ergänzungen der AEB oder des Einstellvertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für ein Abgehen von dem Schriftformerfordernis. Erklärungen per E-Mail oder Telefax entsprechen der Schriftform.
3. Sollten in diesen AEB oder anderen Verträgen auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sein, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
13. Anwendbares Recht/Gerichtsstand/Erfüllungsort
1. Auf dieses Vertragsverhältnis findet materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen Anwendung.
2. Als Gerichtstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das für Linz örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.
3. Der Erfüllungsort für die vertragsgegenständlichen Leistungen ist in Linz.